Förderung und Fördermittel zur Franchisegründung |
GRÜNDUNGSZUSCHUSS / EXISTENZGRÜNDUNGSZUSCHUSS![]() Der Existenzgründungszuschuss war als alternative Form zum Überbrückungsgeld gedacht und sollte die ersten drei Jahre einer Existenzgründung die soziale Absicherung der Selbstständigkeit gewährleisten. 2006 wurden beide Programme zu einem Förderinstrument zusammengeführt - dem Gründungszuschuss.
Diese Form der Gründungsförderung kann maximal für fünfzehn Monate bewilligt werden, untergliedert sich jedoch in zwei Abschnitte:
Erfüllt der Existenzgründer die Voraussetzungen zum Bezug der Förderung, so besteht ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Leistungen in der ersten Phase. Da der Gründer mit Bezug des Gründungszuschusses kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, wird eine Pauschale zur Deckung der Beiträge dem ALG I zugeschlagen. Eine Fortzahlung der Leistungen im zweiten Abschnitt unterliegt Restriktionen des Sachbearbeiters der Bundesagentur für Arbeit. Auch hier sind Nachweise über das Erreichen gesetzter Ziele und das positive Voranschreiten der Geschäftstätigkeit dem jeweils Verantwortlichen vorzulegen. Eventuell ist ein neuer Tragfähigkeitsnachweis zu führen. ALG II - Empfänger haben kein Anrecht auf den Gründungszuschuss. Er bleibt auf die Gruppe der ALG I - Empfänger beschränkt. Diese müssen einen Antrag bis spätestens drei Monate vor Ablauf des ALG I - Anspruchs eingereicht haben. Wie beim Einstiegsgeld ist hier ebenfalls ein Nachweis zur Tragfähigkeit in der überwiegenden Zahl der Fälle notwendig. Entschließt sich ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz ohne bedeutsamen Grund zu kündigen, erhalten diese für eine Sperrzeit von drei Monaten keine Förderung. |