Wann ist eine private Insolvenz möglich?
Die Privatinsolvenz, die genau genommen Verbraucherinsolvenzverfahren heißt, beinhaltet ein vereinfachtes Insolvenzverfahren,
das durch die deutsche Insolvenzordnung geregelt ist. Mit der Privatinsolvenz wird den Gläubigern des zahlungsunfähigen Schuldners
eine gleichmäßig verteilte Befriedigung der Forderung gewährleistet. Die Tatsache, dass die Zahl der Privatinsolvenzen sich in
Deutschland allein vom Jahr 2005 auf das Jahr 206 um 34,8 Prozent erhöht hat, zeigt den Bedarf dieses Insolvenzweges.
Geht ein Schuldner in das Privatinsolvenzverfahren, so kann er nach dessen Abschluss von nicht erfüllten Verbindlichkeiten
befreit werden. Hier spricht man von einer sogenannten Restschuldbefreiung. Die Möglichkeit
der Privatinsolvenz in der heutigen Form existiert seit dem 1. Januar 1999.
Im Regelfalle erfolgt die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ab dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Privatinsolvenzverfahren kann nur von natürlichen Personen, ehemaligen Selbständigen oder
Kleingewerbetreibenden, die nicht mehr als 20 Gläubiger zu befriedigen haben und als ehemalige Selbständige keine
Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit ihren Arbeitnehmern haben, genutzt werden. Selbständige und Unternehmer
müssen den Weg der Regelinsolvenz wählen.
Vor der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens muss der Schuldner zunächst die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern
zur Bereinigung der Schulden suchen. Erst wenn diese Einigungsversuche misslingen, kann ein Privatinsolvenzverfahren beantragt
werden. Das Scheitern der außergerichtlichen Einigungsversuche kann der Schuldner wiederum nicht selbst erklären, hierfür
bedarf es der Zusammenarbeit mit einer öffentliche anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder aber mit einem Anwalt. Nach der
Bescheinigung durch eine anerkannte Stelle erfolgt im weiteren Schritt eine Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes, die
dem Ziel der Entschuldung dient. Hier werden alle Leistungen, die der Schuldner an Gläubiger geleistet hat, aufgelistet.
In diesem Plan können auch Regelungen enthalten sein, die durch eine Einigung zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren
Gläubigern erzielt wurden oder noch erzielt werden sollen. Lehnt dabei nur ein Gläubiger die Regelung ab oder erwirkt nach der
Ankündigung dieses Planes eine Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als offiziell gescheitert. Bescheinigt der Anwalt oder
die anerkannte Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des Planes, so kann die Eröffnung der Privatinsolvenz beim zuständigen
Insolvenzgericht beantragt werden.
Für die Beantragung benötigt der Schuldner die Bescheinigung des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung mit Gläubigern,
weiterhin einen Antrag auf Restschuldbefreiung, ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht, ein Verzeichnis der Gläubiger
und ein entsprechendes Verzeichnis der gerichtlichen Forderungen. Zudem muss der Schuldenbereinigungsplan mit eingereicht werden.
Vor der Eröffnung des Verfahrens wird nun vom Gericht geprüft, ob eine Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes
Aussicht auf Erfolg zulässt. Ist das gegeben, wird der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt, die nun
wiederum vier Wochen Zeit zur Stellungnahme haben. Lehnen weniger als 50 Prozent wer Gläubiger den Plan ab, kann das Gericht die
Zustimmung der ablehnenden gläubiger selbst ersetzen. Nun wird das offizielle Insolvenzverfahren eröffnet und dabei sämtliches
pfändbare Vermögen des Schuldner nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet. Dies geschieht über einen
Zeitraum von regulär 6 Jahren, in denen der Schuldner Wohlverhalten hinsichtlich seiner finanziellen Planungen zeigen muss.
Nach den sechs Jahren kann eine Restschuldbefreiung erwirkt werden.
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